1 Abs. 1 StGB). Mit anderen Worten sind vorliegend auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zugunsten des Berufungsbeklagten gegeben. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher zur Überzeugung, dass A. der mit einer Probezeit von drei Jahren verbundene, bedingte Strafvollzug zu Recht gewährt wurde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die – wie nachstehend zu erläutern sein wird – Anordnung einer kontrollierten Alkoholabstinenz. 16