Die andauernde Alkoholabstinenz des Berufungsbeklagten indessen, sein Verhalten während des Strafverfahrens, der allgemein gute Leumund, der geringe Alkoholgehalt und die lange Dauer des Führerausweisentzuges lassen jedoch allesamt künftiges Wohlverhalten erwarten. Berücksichtigt man schliesslich das Alter des Berufungsbeklagten und seine Diabetes-Erkrankung, so ist zu erwarten, dass ihn die Angst vor dem Vollzug einer weiteren Freiheitsstrafe nunmehr sosehr beeindruckt hat, dass er sich durch den Aufschub der Strafe von weiteren verkehrsstrafrechtlichen Verfehlungen abhalten lässt (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).