c). Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass jene Anhaltspunkte, welche für künftiges Wohlverhalten des Berufungsbeklagten sprechen, deutlich überwiegen. Gegen die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs spricht einzig der ohne weiteres vermeidbare, verkehrsstrafrechtliche Rückfall. Die andauernde Alkoholabstinenz des Berufungsbeklagten indessen, sein Verhalten während des Strafverfahrens, der allgemein gute Leumund, der geringe Alkoholgehalt und die lange Dauer des Führerausweisentzuges lassen jedoch allesamt künftiges Wohlverhalten erwarten.