Ebenfalls für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs spricht der beim hier zu beurteilenden Vorfall nachgewiesene, nur wenig über dem Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen liegende Blutalkoholgehalt von 0,82 Gewichtspromillen und die Tatsache, dass A. in diesem Zustand eine nicht allzu lange Fahrstrecke zurücklegte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Berufungsbeklagten den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für ein Jahr, entzogen hat (vgl. Verfügung vom 30. April 2003, act. 07).