Zu Gunsten des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass ihm ein guter Leumund attestiert wurde. So hielt die Kantonspolizei L. in ihrem Leumundsbericht vom 19. Oktober 2002 (act. 2.04.) fest, dass weder über seine Person noch über sein Verhalten etwas Nachteiliges bekannt sei. Er geniesse an seinem Wohnort einen guten Ruf und sei gemäss Recherchen der Polizei nur selten in Wirtslokalen oder Bars anzutreffen. 15