untersuchungrichterliche Einvernahme vom 9. Oktober 2002, act. 3.06.). Zudem rief das neuerliche Strafverfahren bei A. nach Beurteilung des begutachtenden Arztes ein Gefühl grosser Scham und Demütigung hervor, was auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit hinweist. Der Berufungsbeklagte hinterlasse einen deutlich gedrückten Eindruck (vgl. Gutachten S. 4, act. 08/1).