Die Verfehlung des Berufungsbeklagten wiegt daher äusserst schwer und darf nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt, dass die Fahrt ohne weiteres hätte unterbleiben können, zumal der Berufungsbeklagte als Geschäftsführer des Taxiunternehmens durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, den Gästetransport abzulehnen oder einen seiner Chauffeure damit zu beauftragen. Der Berufungsbeklagte kann sich mit anderen Worten weder auf eine Ausnahmesituation noch auf andere, für ihn sprechende Umstände berufen. 14