Durch sein Fahren im angetrunkenen Zustand missachtete er in grober Weise die hohe Verantwortung, welche Taxichauffeure für die Sicherheit ihrer Passagiere tragen. Das Gesetz trägt dieser grossen Verantwortung denn auch besondere Beachtung, indem es Führern von Motorwagen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung den Genuss alkoholischer Getränke sowohl während der Arbeitszeit als auch innert sechs Stunden vor Arbeitsbeginn ausdrücklich verbietet (vgl. Art. 2 Abs. 4 VRV). Die Verfehlung des Berufungsbeklagten wiegt daher äusserst schwer und darf nicht bagatellisiert werden.