Die konkreten Umstände der hier zu beurteilenden Tat sprechen ebenfalls gegen die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs. So setzte sich A. alkoholisiert ans Steuer seines Taxifahrzeuges, um in der Folge einen Gast von M. nach L. zu fahren. Durch sein Fahren im angetrunkenen Zustand missachtete er in grober Weise die hohe Verantwortung, welche Taxichauffeure für die Sicherheit ihrer Passagiere tragen.