BGE 115 IV 81 f.; 101 IV 330). Bei der Prüfung der Bewährungsaussichten können daher auch Vorstrafen herangezogen werden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9, BGE 105 IV 293). A. wird im vorliegenden Verfahren bereits zum dritten Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. So wurde er im Jahre 1990 zu einer Busse von Fr. 500.—, im Jahre 1997 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 300.— verurteilt. Die bei letzterem Vorfall nachgewiesene, hohe Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,04 Gewichtspromillen fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht.