Ein verkehrsstrafrechtlicher Rückfall ist wie erwähnt nur ein Faktor im Rahmen der Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände; es kommt ihm keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 118 IV 101). Für die Beurteilung der Bewährungsprognose ist der Rückfall vielmehr als Gesichtspunkt des Vorlebens des Verurteilten von Bedeutung, indem er ein Indiz für dessen Uneinsichtigkeit bildet und zusammen mit seinem Vorleben Anlass für eine negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten geben kann (vgl. PKG 1993 Nr. 24; BGE 115 IV 81 f.; 101 IV 330).