b). Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind im vorliegenden Fall zugunsten von A. allesamt erfüllt. So wird für den zu behandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt, und der Berufungsbeklagte hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen. Nachfolgend stellt sich demnach einzig die Frage, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung eines bedingten Strafvollzugs gegeben sind.