Ein Richter, welcher befürchtet, dass eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken vermag, kann aber auch – wo das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse androht – diese beiden Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Auch hat er die Möglichkeit, den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unter Schutzaufsicht zu stellen oder ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen zu erteilen. Schliesslich kann er allfälligen Bedenken auch bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit Rechnung tragen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).