Vermag der Richter begründetes Vertrauen gewinnen, indem er von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt ist, so hat er den Vollzug der Strafe aufzuschieben (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 19. April 1999 in Sachen D. E. B., SB 99/22 und vom 20. Oktober 1999 in Sachen G. S., SB 99/65). Schwankt er indessen zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und hat daher grundsätzlich auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verzichten (vgl. BGE 100 IV 133, 102 IV 63 und PKG 1993 Nr. 24).