Auch das Verhalten des Verurteilten während des Strafverfahrens darf bei der Prüfung der Bewährungsaussichten berücksichtigt werden, da sich hieraus möglicherweise Rückschlüsse auf den Charakter des Täters ziehen lassen. So kann sein Verhalten insbesondere Aufschluss darüber geben, ob Einsicht und Reue vorliegt (vgl. S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N 21 zu Art. 41 StGB; PKG 1993 Nr. 24).