So können auch die konkreten Umstände der früheren und der neuen Trunkenheitsfahrt, oder die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung für eine mögliche Anordnung eines bedingten Strafvollzugs eine Rolle spielen. Auch kann bedeutsam sein, ob der Täter auch bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Busse zu bezahlen hat und auf welche Dauer ihm der Führerausweis entzogen worden ist (vgl. BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, Seiten 918 ff.). Auch das Verhalten des Verurteilten während des Strafverfahrens darf bei der Prüfung der Bewährungsaussichten berücksichtigt werden, da sich hieraus möglicherweise Rückschlüsse auf den Charakter des Täters ziehen lassen.