PKG 1993 Nr. 24). Die Besonderheiten des Rückfalls oder die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn weiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind demzufolge nur einzelne Faktoren, welche neben allen anderen bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. So können auch die konkreten Umstände der früheren und der neuen Trunkenheitsfahrt, oder die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung für eine mögliche Anordnung eines bedingten Strafvollzugs eine Rolle spielen.