Massgebend beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug ist somit wie überall, wo Art. 41 StGB anzuwenden ist, in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention (vgl. BGE 118 IV 97). Unzulässig ist es jedoch, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.