So war etwa demjenigen, welcher innerhalb von zehn Jahren rückfällig wurde, der bedingte Strafvollzug in der Regel zu verweigern. Das Bundesgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges die gleichen Kriterien wie bei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind.