Die rechtliche Qualifikation der Haupttat – Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 As. 1 SVG) – der Schuldspruch hiezu und die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung sind weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungsbeklagten angefochten worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob A. der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.