4. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja sprach A. der Verletzung von Art. 91 Abs. 1 SVG sowie Art. 2 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV für schuldig und bestrafte ihn dafür mit 50 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 400.--. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin in ihrer Berufung vom 7. Mai 2003 die Anordnung des unbedingten Strafvollzugs. A. habe sich bereits zum dritten Mal wegen desselben Tatbestandes schuldig gemacht.