Beim Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verfügt er über ein erhebliches Ermessen, die Ermessensbetätigung hat sich allerdings stets auf sachlich haltbare Gründe zu stützen (vgl. BGE 116 IV 280; 117 IV 114; 118 IV 100). Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass der Kantonsgerichtsausschuss berechtigt oder gar verpflichtet ist, auch nicht angefochtene Urteilspunkte abzuändern und zu ergänzen, wenn andernfalls der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen oder einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.).