3. Als Berufungsinstanz kommt dem Kantonsgerichtsausschuss eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO); dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 und 2 zu Art. 146, mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verfügt er über ein erhebliches Ermessen, die Ermessensbetätigung hat sich allerdings stets auf sachlich haltbare Gründe zu stützen (vgl. BGE 116 IV 280; 117 IV 114; 118 IV 100).