b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja wurde am 24. April 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren ist weder die rechtliche Qualifikation der Tat – vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) – noch der ergangene Schuldspruch angefochten worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich demnach vorwiegend mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor.