Kantonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren.