Der Berufungsbeklagte liess dem Kantonsgerichtsausschuss am 12. Juni 2003 einen ärztlichen Bericht von G., L., zukommen. Aus diesem Bericht vom 4. Juni 2003 geht unter anderem hervor, dass A. seit mehreren Jahren an Diabetes mellitus Typ II leidet und infolgedessen sowohl medikamentös wie auch diabetisch behandelt wird. Im selben Arztbericht bestätigt G., dass der Berufungsbeklagte seit dem 5. November 2002 keinen Alkohol mehr getrunken habe. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :