H. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 übermittelte der Kantonsgerichtsausschuss der Berufungsklägerin das von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik Beverin, Cazis) am 20. März 2003 erstellte Gutachten zur Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2003 aus, dass die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs ohne Anordnung einer ambulanten Behandlung nicht möglich sei. Wenn aber dem Angeklagten im Sinne von Art.