In seiner Berufungsantwort vom 27. Mai 2003 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in Bezug auf den beantragten unbedingten Strafvollzug um kostenfällige Abweisung der Berufung; mit einer Korrektur des Kostenspruchs hingegen erklärte er sich einverstanden. Die Berufungsklägerin verkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Alkoholabstinenz eine grosse Bedeutung zugemessen werde. A. lebe seit Anfang November 2002 alkoholabstinent und stehe überdies seit Jahren unter ärztlicher Betreuung wegen Diabetes mellitus Typ II.