Zudem habe er sich weder auf eine Ausnahmesituation noch auf andere, für ihn sprechende Umstände berufen können. Seine Erklärung anlässlich der Gerichtsverhandlung, künftig vor dem Lenken eines Motorfahrzeuges auf den Konsum von Alkoholika zu verzichten, komme zu spät und vermöge die Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen. In Bezug auf die Kosten habe sich das Gericht offensichtlich geirrt. Die dem Angeklagten auferlegte Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft sei daher von Amtes wegen im Sinne der Kostenmeldung vom 28. Januar 2003 zu korrigieren.