Als Begründung macht die Staatsanwaltschaft im wesentlichen geltend, dass die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs zwar erfüllt seien, die Vorstrafen von A. jedoch eine günstige Prognose über sein künftiges Verhalten nicht zuliessen. So habe er sich nun bereits zum dritten Mal wegen desselben Tatbestandes schuldig gemacht. Die Tatsache, dass er ein Taxi in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, falle angesichts der grossen Verantwortung der berufsmässigen Taxichauffeure für die Sicherheit ihrer Passagiere erschwerend ins Gewicht. Zudem habe er sich weder auf eine Ausnahmesituation noch auf andere, für ihn sprechende Umstände berufen können.