des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 24. April 2003. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 2 des Erkenntnisses sei aufzuheben soweit dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. 2. Der Kostenspruch gemäss Ziffer 3 des Erkenntnisses sei dahingehend zu korrigieren, dass die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 1'250.— und nicht Fr. 395.— beträgt. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“