In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A. mit Verfügung vom 30. April 2003 den Führerausweis mit Wirkung ab dem 7. November 2002 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von 12 Monaten. Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde an den Nachweis einer ebenfalls mindestens 12 Monate andauernden, ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz geknüpft. F. Ohne Kenntnis vom erwähnten Gutachten zu haben, erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Mai 2003, überbracht am 8. Mai 2003, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung gegen das Urteil 6