Das daraufhin von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik Beverin, Cazis) erstellte Gutachten vom 20. März 2003 gelangte im wesentlichen zum Schluss, dass A. im Sinne der medizinischen Diagnose alkoholabhängig und behandlungsbedürftig sei. Es werde darum empfohlen, für die Dauer von drei Jahren eine komplette, ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen. Im Einzelnen beantwortete der begutachtende Arzt, P., die ihm im Gutachterauftrag gestellten Fragen wie folgt: „1. Ist A. trunksüchtig und deshalb behandlungsbedürftig? Trunksüchtig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit.