E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden A. den Führerausweis gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV vorsorglicherweise, bis zum Vorliegen einer amtsärztlichen Untersuchung ob bei ihm eine die Fahreignung herabsetzende Alkoholabhängigkeit vorliege.