2 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Dafür wird er mit einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen und CHF 400.— Busse bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt drei Jahre. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - einer Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 395.00 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 359.90 4