D. Am 28. Januar 2003 wurde A. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja zur Beurteilung überwiesen. Dieser erkannte mit Urteil vom 24. April 2003, mitgeteilt am 29. April 2003 wie folgt: „1. A. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Art. 2 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV.