C. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November 2002 wurde A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV mit 50 Tagen Gefängnis und Fr. 400.— Busse bestraft. Gegen dieses am 18. November 2002 mitgeteilte Strafmandat liess er am 21. November 2002 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben.