B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Donnerstag, 8. August 2002, um ca. 10.45 Uhr, begab sich A. gemeinsam mit Freunden aus dem J. ins Restaurant K. in L., wo er ca. 2 bis 3 dl Weisswein trank. In der Folge setzte er sich ans Steuer seines Taxis der Marke Mercedes, xxx., und fuhr nach M., wo er einen Gast abholte, um ihn nach L. zu fahren.