{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass das Strassenverkehrsamt\ndes Kantons Graubünden dem Berufungsbeklagten den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für ein Jahr, entzogen hat (vgl. Verfügung vom 30.\nApril 2003, act. 07). Diese Anordnung dürfte ihn hart getroffen haben, ist er doch in\nseiner Tätigkeit als berufsmässiger Taxichauffeur auf das Führen eines Fahrzeuges\nangewiesen. Einschränkend ist hier allerdings festzuhalten, das A. gemäss eigenen\nAussagen nur noch selten selber Gäste chauffiert, sondern die meisten Fahrten seinen Angestellten überlässt (vgl. Gutachten S. 2, act. 08/1). Mit anderen Worten verrichtet der Berufungsbeklagte als Geschäftsführer der „F.“ offensichtlich ohnehin\nhäufig administrative Aufgaben, weshalb der Führerausweisentzug keine allzu\ngrosse Einkommenseinbusse nach sich ziehen wird. Die vom Berufungsbeklagten\ngeäusserten Ängste, seinen Stammkunden den Verlust des Führerausweises erklären zu müssen (vgl. Gutachten S. 4, act. 08/1), lassen aber dennoch auf eine\nnachhaltige Wirkung des Entzuges schliessen.\n\nc). Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass jene Anhaltspunkte, welche für künftiges Wohlverhalten des\nBerufungsbeklagten sprechen, deutlich überwiegen. Gegen die Gewährung eines\nbedingten Strafvollzugs spricht einzig der ohne weiteres vermeidbare, verkehrsstrafrechtliche Rückfall. Die andauernde Alkoholabstinenz des Berufungsbeklagten\nindessen, sein Verhalten während des Strafverfahrens, der allgemein gute Leumund, der geringe Alkoholgehalt und die lange Dauer des Führerausweisentzuges\nlassen jedoch allesamt künftiges Wohlverhalten erwarten. Berücksichtigt man\nschliesslich das Alter des Berufungsbeklagten und seine Diabetes-Erkrankung, so\nist zu erwarten, dass ihn die Angst vor dem Vollzug einer weiteren Freiheitsstrafe\nnunmehr sosehr beeindruckt hat, dass er sich durch den Aufschub der Strafe von\nweiteren verkehrsstrafrechtlichen Verfehlungen abhalten lässt (vgl. Art. 41 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB). Mit anderen Worten sind vorliegend auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zugunsten des Berufungsbeklagten gegeben. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher zur Überzeugung, dass A. der mit einer Probezeit von drei Jahren verbundene, bedingte Strafvollzug zu Recht gewährt wurde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die –\nwie nachstehend zu erläutern sein wird – Anordnung einer kontrollierten Alkoholabstinenz.\n16\n\n7. Der Richter kann einem bedingt Verurteilten für sein Verhalten\nwährend der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, wie beispielsweise eine ärztliche Betreuung oder den Verzicht auf alkoholische Getränke (vgl. Art. 41 Ziff. 2 Abs.\n1 StGB).\n\na). A. gilt gemäss Gutachten vom 20. März 2003 als alkoholabhängig und\ndemzufolge als behandlungsbedürftig. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Entwicklung empfiehlt der Gutachter eine komplette, ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz von drei Jahren. Der begutachtende Arzt, P., knüpft gar die Stellung einer\ngünstigen Prognose an die Durchführung solch einer kontrollierten Abstinenz (vgl.\nGutachten S. 10, act. 08/1). Gleiches gilt für die Berufungsklägerin, welche gemäss\nihrem Schreiben vom 12. Juni 2003 für den Fall einer angeordneten, ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz nicht mehr weiter an einem unbedingten Strafvollzug\nfesthalten will.\n\nb). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend\noffensichtlich, dass der Berufungsbeklagte der Fortsetzung der begonnenen Alkoholtherapie bedarf. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher im Sinne\nvon Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB mit der Weisung zu verbinden, dass A. während der\nDauer der Probezeit eine vom Hausarzt kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten\nhat. Zwecks Kontrolle dieser Abstinenz hat er sich überdies zweimal jährlich beim\nzuständigen Bezirksarzt einzufinden.\n\n8. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsschrift vom 7. Mai\n2003 schliesslich auch eine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenspruchs im Sinne\nihrer Kostenmeldung vom 28. Januar 2003. In der Tat scheint sich der Bezirksgerichtsausschuss Maloja bei der Festlegung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsgebühr geirrt zu haben, indem er sie ohne nähere Begründung mit Fr. 395.-\n- bezifferte, anstatt wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht mit Fr. 1'250.-\n-. Offensichtlich stützte sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Untersuchungsgebühr gemäss Strafmandatsverfahren (vgl. act. 1.03), anstatt auf die im hängigen\nordentlichen Gerichtsverfahren geltend gemachte Gebühr. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist demnach von Amtes wegen zu korrigieren, zumal sich der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort vom 27. Mai 2003 mit einer entsprechenden\nKorrektur ausdrücklich einverstanden erklärte.\n17\n\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungsbeklagten zudem ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 StPO).\n18\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Ziffer 2 wie folgt ergänzt wird:\n\n"}