{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für die Beurteilung der Bewährungsprognose ist der Rückfall vielmehr als Gesichtspunkt des Vorlebens des Verurteilten\nvon Bedeutung, indem er ein Indiz für dessen Uneinsichtigkeit bildet und zusammen\nmit seinem Vorleben Anlass für eine negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten geben kann (vgl. PKG 1993 Nr. 24; BGE 115 IV 81 f.; 101 IV 330). Bei der\nPrüfung der Bewährungsaussichten können daher auch Vorstrafen herangezogen\nwerden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9, BGE 105\nIV 293). A. wird im vorliegenden Verfahren bereits zum dritten Mal wegen Fahrens\nin angetrunkenem Zustand verurteilt. So wurde er im Jahre 1990 zu einer Busse\nvon Fr. 500.—, im Jahre 1997 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen\nund einer Busse von Fr. 300.— verurteilt. Die bei letzterem Vorfall nachgewiesene,\nhohe Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,04 Gewichtspromillen fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht. Allerdings muss zugunsten von A. festgehalten werden, dass diese Trunkenheitsfahrt bereits rund sechs Jahre zurückliegt.\n\nDie konkreten Umstände der hier zu beurteilenden Tat sprechen ebenfalls\ngegen die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs. So setzte sich A. alkoholisiert\nans Steuer seines Taxifahrzeuges, um in der Folge einen Gast von M. nach L. zu\nfahren. Durch sein Fahren im angetrunkenen Zustand missachtete er in grober\nWeise die hohe Verantwortung, welche Taxichauffeure für die Sicherheit ihrer Passagiere tragen. Das Gesetz trägt dieser grossen Verantwortung denn auch besondere Beachtung, indem es Führern von Motorwagen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung den Genuss alkoholischer Getränke sowohl während der Arbeitszeit als auch innert sechs Stunden vor Arbeitsbeginn ausdrücklich verbietet (vgl. Art.\n2 Abs. 4 VRV). Die Verfehlung des Berufungsbeklagten wiegt daher äusserst\nschwer und darf nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt, dass die Fahrt ohne weiteres hätte unterbleiben können, zumal der Berufungsbeklagte als Geschäftsführer\ndes Taxiunternehmens durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, den Gästetransport\nabzulehnen oder einen seiner Chauffeure damit zu beauftragen. Der Berufungsbeklagte kann sich mit anderen Worten weder auf eine Ausnahmesituation noch auf\nandere, für ihn sprechende Umstände berufen.\n14\n\nb). Auf den ersten Blick scheint auch das von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik Beverin, Cazis) über A. erstellte Gutachten gegen eine\ngünstige Prognose bezüglich seinem künftigen Wohlverhalten zu sprechen. So wird\nauf Seite neun des Gutachtens vom 20. März 2003 festgehalten, dass der Berufungsbeklagte im Sinne der medizinischen Diagnose alkoholabhängig sei. Die ihm\nzu stellende Prognose wird in der Folge denn auch als „relativ ungünstig...“ beurteilt.\n(vgl. Gutachten S. 10, act. 08/1). Der untersuchende Oberarzt, P., präzisiert diese\nBeurteilung indessen sogleich mit der folgenden Ergänzung : „... es sei denn, der\nExpl. verbleibt über mehrere Jahre unter ärztlicher Kontrolle abstinent“. Damit bezieht sich der Gutachter auf seine Empfehlung, den Berufungsbeklagten einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz unterziehen zu lassen. Im Falle einer über mehrere Jahre andauernden, kontrollierten Abstinenz kann der Gutachter die dem Berufungsbeklagten gestellte ungünstige Prognose offensichtlich nicht aufrecht erhalten. In der Tat spricht aber bereits die nunmehr über mehr als ein halbes Jahr andauernde Alkoholabstinenz von A. (vgl. ärztlicher Bericht von G. vom 4. Juni 2003,\nact. 11/1) für sein künftiges Wohlverhalten und damit für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs.\n\nEbenfalls zugutezuhalten ist dem Berufungsbeklagten die ihm im Gutachten\nvom 20. März 2003 attestierte Einsichtigkeit in das verkehrsmedizinische Problem\nund seine bedingungslose Behandlungswilligkeit (vgl. Gutachten S. 4, act. 08/1). A.\nzeigte sich bereits im Rahmen der Strafuntersuchung stets kooperativ und geständig und versuchte in keinerlei Hinsicht, seine Trunkenheitsfahrt zu rechtfertigen. Insbesondere bestätigte er ausdrücklich, die entsprechenden Verbotsnormen zu kennen und durch sein Verhalten übertreten zu haben (vgl. polizeiliche Einvernahme\nvom 8. August 2002, act. 3.02.; untersuchungrichterliche Einvernahme vom 9. Oktober 2002, act. 3.06.). Zudem rief das neuerliche Strafverfahren bei A. nach Beurteilung des begutachtenden Arztes ein Gefühl grosser Scham und Demütigung hervor, was auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit hinweist. Der Berufungsbeklagte hinterlasse einen deutlich gedrückten Eindruck (vgl. Gutachten S. 4, act. 08/1).\n\nZu Gunsten des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass ihm ein guter Leumund attestiert wurde. So hielt die Kantonspolizei L. in\nihrem Leumundsbericht vom 19. Oktober 2002 (act. 2.04.) fest, dass weder über\nseine Person noch über sein Verhalten etwas Nachteiliges bekannt sei. Er geniesse\nan seinem Wohnort einen guten Ruf und sei gemäss Recherchen der Polizei nur\nselten in Wirtslokalen oder Bars anzutreffen.\n15\n\n"}