{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bei einer Prognosestellung bezüglich künftigem Wohlverhalten des\nTäters sind vielmehr alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte seines Vorlebens, Charakters und Leumunds, die konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren\nTatsachen, welche gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen,\nabwägend in die Beurteilung einzubeziehen, um in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob Aussicht auf zukünftige, dauerhafte, das heisst über die allfällige Probezeit hinausgehende Besserung besteht (vgl. BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24).\nDie Besonderheiten des Rückfalls oder die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei\nTrinkbeginn weiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind demzufolge nur\neinzelne Faktoren, welche neben allen anderen bei einer Gesamtwürdigung zu\nberücksichtigen sind. So können auch die konkreten Umstände der früheren und\nder neuen Trunkenheitsfahrt, oder die Dauer seit der früheren Tat respektive deren\nBeurteilung für eine mögliche Anordnung eines bedingten Strafvollzugs eine Rolle\nspielen. Auch kann bedeutsam sein, ob der Täter auch bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Busse zu bezahlen hat und auf welche Dauer ihm der Führerausweis entzogen worden ist (vgl. BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, Seiten\n918 ff.). Auch das Verhalten des Verurteilten während des Strafverfahrens darf bei\nder Prüfung der Bewährungsaussichten berücksichtigt werden, da sich hieraus\nmöglicherweise Rückschlüsse auf den Charakter des Täters ziehen lassen. So kann\nsein Verhalten insbesondere Aufschluss darüber geben, ob Einsicht und Reue vorliegt (vgl. S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N 21 zu\nArt. 41 StGB; PKG 1993 Nr. 24).\n\nBei der Prüfung der Prognose steht mit anderen Worten nicht eine sozusagen\nmathematisch ermittelte Wahrscheinlichkeit deliktischen Rückfalls im Vordergrund.\nMan darf sich ruhig eingestehen, dass die Zukunft unsicher ist und sich selbst durch\neine umfassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen lässt. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass sich die Täterpersönlichkeit und damit auch die\n12\n\npersönlichen und gesellschaftlichen Ursachen und Beweggründe für deliktisches\nVerhalten in der Zukunft ändern können (vgl. PKG 1993 Nr. 24). In diesem Sinne\nsteht bei der Prüfung der günstigen Prognose gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\ndie Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz\nunsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (vgl. P. Albrecht,\nDer bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der\nRichter begründetes Vertrauen gewinnen, indem er von der Besserungsaussicht mit\nBegründung überzeugt ist, so hat er den Vollzug der Strafe aufzuschieben (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 19. April 1999 in Sachen D. E. B., SB 99/22 und vom 20. Oktober 1999 in Sachen G. S., SB 99/65).\nSchwankt er indessen zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und hat daher grundsätzlich auf die Gewährung des\nbedingten Strafvollzuges zu verzichten (vgl. BGE 100 IV 133, 102 IV 63 und PKG\n1993 Nr. 24).\n\nEin Richter, welcher befürchtet, dass eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken vermag, kann aber auch –\nwo das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse androht – diese beiden Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Auch hat er die Möglichkeit, den Verurteilten\ngemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unter Schutzaufsicht zu stellen oder ihm für sein\nVerhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen zu erteilen. Schliesslich\nkann er allfälligen Bedenken auch bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit\nRechnung tragen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).\n\nb). Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten\nStrafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind im vorliegenden Fall zugunsten\nvon A. allesamt erfüllt. So wird für den zu behandelnden Vorfall eine Strafe von\nweniger als 18 Monaten verhängt, und der Berufungsbeklagte hatte innerhalb der\nletzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen.\nNachfolgend stellt sich demnach einzig die Frage, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung eines bedingten Strafvollzugs gegeben sind. Mit anderen Worten ist im Folgenden zu prüfen, ob A. in subjektiver Hinsicht eine günstige\nPrognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann, beziehungsweise ob\nsein Vorleben und Charakter erwarten lassen, dass er sich durch die Gewährung\ndes bedingten Vollzuges von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten lässt\n(vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).\n13\n\n6. a). Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsschrift geltend, dass\ninsbesondere die Vorstrafen des Berufungsbeklagten gegen eine günstige Prognose sprechen würden. Zudem könne er sich nicht auf besondere Umstände berufen, welche sein Verfehlen allenfalls entschuldigen würden.\n\n"}