{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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A. habe sich bereits zum\ndritten Mal wegen desselben Tatbestandes schuldig gemacht. Weder die Busse für\nsein Fahren in angetrunkenem Zustand im Jahre 1989, noch die nach seiner Trunkenheitsfahrt von 1996 verbüsste Freiheitsstrafe oder der lange Führerausweisentzug hätten ihn davon abhalten können, wiederum ein Fahrzeug in angetrunkenem\nZustand zu lenken. Dass er als berufsmässiger Taxichauffeur angetrunken gefahren sei, falle erschwerend ins Gewicht und weise auf einen Charaktermangel hin.\nEine günstige Prognose könne ihm demnach nicht gestellt werden. Daran vermöge\nauch der allgemein gute Leumund nichts zu ändern.\n10\n\nDie rechtliche Qualifikation der Haupttat – Fahren in angetrunkenem Zustand\n(Art. 91 As. 1 SVG) – der Schuldspruch hiezu und die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung sind weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungsbeklagten angefochten worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet\ndamit einzig die Frage, ob A. der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.\n\n5. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben\nund Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren\nVerbrechen oder Vergehen abgehalten. Hat der Verurteilte jedoch innerhalb der\nletzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens\noder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten\nverbüsst, so ist von Gesetzes wegen der Aufschub einer Freiheitsstrafe nicht zulässig.\n\na). In subjektiver Hinsicht erfordert die Anordnung eines bedingten Strafvollzuges demnach, dass aufgrund des Vorlebens und Charakters des Verurteilten\nerwartet werden kann, ein Aufschub der angeordneten Freiheitsstrafe halte ihn von\nweiteren Verbrechen oder Vergehen ab.\n\nNach der früheren Rechsprechung durfte einem angetrunkenen Fahrzeugführer nur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das\nBundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werde. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen durch Angetrunkenheit\nam Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden,\nkönne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen seien daher hohe\nAnforderungen an die Gewähr für künftiges Wohlverhalten zu stellen (BGE 98 IV\n160, BGE 105 IV 291 ff.). So war etwa demjenigen, welcher innerhalb von zehn\nJahren rückfällig wurde, der bedingte Strafvollzug in der Regel zu verweigern. Das\nBundesgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand für die\nGewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges die gleichen Kriterien\nwie bei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart\nstrenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug praktisch zum vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97;\n11\n\nPKG 1993 Nr. 24). Demzufolge darf auch bei einem verkehrsstrafrechtlichen Rückfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der bedingte Strafvollzug nicht zum\nVornherein verweigert werden.\n\n"}