{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nAnspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser\nAnspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des\ngesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem\nFalle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.).\nVon einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden,\nwenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen\noder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache\nvon geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter\nstellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem\nnichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen.\n\nDer Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu\nverzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig\nergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte stillschweigend auf eine\nmündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Hauptverhandlung erfüllt sind.\n\nb). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja\nwurde am 24. April 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren ist weder die rechtliche Qualifikation der Tat – vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG)\n– noch der ergangene Schuldspruch angefochten worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich demnach vorwiegend mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Zu beachten ist schliesslich auch, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Antrag des Kantonsge-\n9\n\nrichtsausschusses Akten des Strassenverkehrsamtes Graubünden mitsamt Gutachten beigezogen wurden – Akten, welche der Vorinstanz nicht zur Verfügung\nstanden. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach - vor allem nach Vorliegen des Gutachtens, des Arztberichtes sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Juni 2003 - zum Schluss, dass die streitige Strafsache\ngestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen.\n\n3. Als Berufungsinstanz kommt dem Kantonsgerichtsausschuss eine\numfassende, uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO); dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung\noder Anschlussberufung gestellten Anträge (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 und 2 zu Art.\n146, mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verfügt er über ein erhebliches Ermessen, die Ermessensbetätigung hat sich\nallerdings stets auf sachlich haltbare Gründe zu stützen (vgl. BGE 116 IV 280; 117\nIV 114; 118 IV 100). Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass der Kantonsgerichtsausschuss berechtigt oder gar verpflichtet ist, auch nicht angefochtene Urteilspunkte abzuändern und zu ergänzen, wenn andernfalls der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen oder einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104\nff.).\n\n"}