{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:45", "Checksum": "6dc83b749b0f91c01cbbf2db9fc8cad7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18\nRegeste:\nvorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz\n\n In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A.\nmit Verfügung vom 30. April 2003 den Führerausweis mit Wirkung ab dem 7. November 2002 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von 12 Monaten.\nDie Wiedererlangung des Führerausweises wurde an den Nachweis einer ebenfalls\nmindestens 12 Monate andauernden, ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz geknüpft.\n\nF. Ohne Kenntnis vom erwähnten Gutachten zu haben, erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Mai 2003, überbracht am 8. Mai 2003, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung gegen das Urteil\n6\n\ndes Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 24. April 2003. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:\n„1. Die Ziffer 2 des Erkenntnisses sei aufzuheben soweit dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.\n2. Der Kostenspruch gemäss Ziffer 3 des Erkenntnisses sei dahingehend zu korrigieren, dass die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 1'250.— und nicht Fr. 395.— beträgt.\n3. Gesetzliche Kostenfolge.“\n\nAls Begründung macht die Staatsanwaltschaft im wesentlichen geltend, dass\ndie objektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs\nzwar erfüllt seien, die Vorstrafen von A. jedoch eine günstige Prognose über sein\nkünftiges Verhalten nicht zuliessen. So habe er sich nun bereits zum dritten Mal\nwegen desselben Tatbestandes schuldig gemacht. Die Tatsache, dass er ein Taxi\nin angetrunkenem Zustand gelenkt habe, falle angesichts der grossen Verantwortung der berufsmässigen Taxichauffeure für die Sicherheit ihrer Passagiere erschwerend ins Gewicht. Zudem habe er sich weder auf eine Ausnahmesituation\nnoch auf andere, für ihn sprechende Umstände berufen können. Seine Erklärung\nanlässlich der Gerichtsverhandlung, künftig vor dem Lenken eines Motorfahrzeuges\nauf den Konsum von Alkoholika zu verzichten, komme zu spät und vermöge die\nZweifel an seinem künftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen. In Bezug auf die\nKosten habe sich das Gericht offensichtlich geirrt. Die dem Angeklagten auferlegte\nUntersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft sei daher von Amtes wegen im Sinne\nder Kostenmeldung vom 28. Januar 2003 zu korrigieren.\n\nG. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 26. Mai 2003 unter Hinweis auf die Akten die vollumfängliche Abweisung der Berufung.\n\nIn seiner Berufungsantwort vom 27. Mai 2003 ersuchte der Rechtsvertreter\ndes Berufungsbeklagten in Bezug auf den beantragten unbedingten Strafvollzug um\nkostenfällige Abweisung der Berufung; mit einer Korrektur des Kostenspruchs hingegen erklärte er sich einverstanden. Die Berufungsklägerin verkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Alkoholabstinenz eine grosse Bedeutung\nzugemessen werde. A. lebe seit Anfang November 2002 alkoholabstinent und stehe\nüberdies seit Jahren unter ärztlicher Betreuung wegen Diabetes mellitus Typ II. Die\nniedrige Blutalkoholkonzentration, die Fahrstrecke und der Umstand, dass kein Unfall verursacht worden sei, müsse bei der Beurteilung seiner Bewährungsaussichten\nebenfalls berücksichtigt werden. Bei einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse von A. (Alter, Gesundheitszustand, finanzielle Lage) und unter Berück-\n7\n\nsichtigung seiner Alkoholabstinenz, seines guten Leumundes und der langen Dauer\ndes Führerausweisentzuges könne daher ohne weiteres eine günstige Prognose\nbezüglich seinem künftigen Wohlverhalten gestellt werden.\n\nH. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 übermittelte der Kantonsgerichtsausschuss der Berufungsklägerin das von den Psychiatrischen Diensten Graubünden\n(Klinik Beverin, Cazis) am 20. März 2003 erstellte Gutachten zur Vernehmlassung.\nDie Staatsanwaltschaft führte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2003\naus, dass die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs ohne Anordnung einer ambulanten Behandlung nicht möglich sei. Wenn aber dem Angeklagten im Sinne von\nArt. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt werde, während der angesetzten Probezeit\nvon drei Jahren unter ärztlicher Kontrolle abstinent zu leben, könne gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nichts eingewendet werden.\n\nDer Berufungsbeklagte liess dem Kantonsgerichtsausschuss am 12. Juni\n2003 einen ärztlichen Bericht von G., L., zukommen. Aus diesem Bericht vom 4.\nJuni 2003 geht unter anderem hervor, dass A. seit mehreren Jahren an Diabetes\nmellitus Typ II leidet und infolgedessen sowohl medikamentös wie auch diabetisch\nbehandelt wird. Im selben Arztbericht bestätigt G., dass der Berufungsbeklagte seit\ndem 5. November 2002 keinen Alkohol mehr getrunken habe.\n\nAuf die weitere Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte\nund der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141\nAbs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen\nEröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und\nhat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und\nob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.\n\n"}