{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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April 2003 wie folgt:\n„1. A. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Art.\n2 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV.\n2. Dafür wird er mit einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen und CHF\n400.— Busse bestraft.\nDer Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben; die\nProbezeit beträgt drei Jahre.\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\n- einer Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF\n395.00\n- Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF\n359.90\n4\n\n- Barauslagen und Gebühren des Kreisamtes CHF\n200.00\n- der Gerichtsgebühr CHF\n800.00\nTotal CHF\n1'754.9\n0\ngehen zu Lasten von A..\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“.\n\nE. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden A. den Führerausweis gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV vorsorglicherweise, bis zum Vorliegen einer amtsärztlichen Untersuchung ob bei ihm eine\ndie Fahreignung herabsetzende Alkoholabhängigkeit vorliege.\n\nDas daraufhin von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik Beverin, Cazis) erstellte Gutachten vom 20. März 2003 gelangte im wesentlichen zum\nSchluss, dass A. im Sinne der medizinischen Diagnose alkoholabhängig und behandlungsbedürftig sei. Es werde darum empfohlen, für die Dauer von drei Jahren\neine komplette, ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen. Im Einzelnen beantwortete der begutachtende Arzt, P., die ihm im Gutachterauftrag gestellten Fragen wie folgt:\n„1. Ist A. trunksüchtig und deshalb behandlungsbedürftig?\nTrunksüchtig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG hat nicht\nnur zu gelten, wer im medizinischen Sinne alkoholabhängig\nist. Von einer Abhängigkeit im strassenverkehrsrechtlichen\nSinne kann auch dann gesprochen werden, wenn Alkohol\nzwar nicht regelmässig, aber doch gewohnheitsmässig immer wieder getrunken wird und der Betroffene sich von dieser Gewohnheit nicht aus eigener Willenskraft lösen kann\n(psychische Alkoholabhängigkeit). (BGE 2A.269/1993 vom\n31.01.1994 i.S. H.B.).\nDer Expl. ist alkoholabhängig im Sinne der medizinischen Diagnose und behandlungsbedürftig.\n2. Bei Vorliegen einer Trunksucht: Wie lange sollte der Betroffene unter Kontrolle abstinent leben, bis der Führerausweis\nwieder erteilt werden darf? (minimale Probezeit 12 Monate!) –\nArt. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV -.\n5\n\nDer Expl. sollte mindestens 12 Monate nachweislich alkoholabstinent gelebt haben, ehe ihm der Führerausweis wieder erteilt werden darf.\n3. Ist bei einer Trunksucht vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine nochmalige spezialärztliche Begutachtung erforderlich, oder genügt dann der Nachweis der kontrollierten Alkoholabstinenz?\nEine nochmalige spezialärztliche Begutachtung erscheint nicht erforderlich. Die kontrollierte Abstinenz muss durch einen Arzt ausreichend dokumentiert und anschliessend beim Strassenverkehrsamt eingereicht werden.\n4. Wie beurteilen Sie die Prognose ?\nRelativ ungünstig, es sei denn, der Expl. verbleibe über mehrere\nJahre unter ärztlicher Kontrolle abstinent.\n5. Wenn keine Trunksucht vorliegt: Ist parallel zum auszusprechenden Warnungsentzug eine kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen? Wenn ja, wie lange?\nEntfällt.\n6. Wie steht es mit der Eignung, ein Motorfahrrad zu lenken?\nUnter nachgewiesener Abstinenz ist diese Eignung gegeben.\n7. Weitere sachdienliche Feststellungen oder Bemerkungen?\nAngesichts der Vorgeschichte und der gesundheitlichen Entwicklung des Expl. empfiehlt der Gutachter eine dreijährige Auflage\nzur kompletten und ärztlich strikte kontrollierten Alkoholabstinenz.\nAls taugliches Mittel empfiehlt der Gutachter entweder häufige Laborkontrollen, so wie sie seit einigen Monaten durchgeführt werden (Leberwerte, CDT-Verfahren, Alkoholausschluss in der Blutprobe). Eine Alternative stellt die Verabreichung des Medikaments\nAntabus, z.B. durch den Hausarzt, dar.“\n\n"}