{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e310ab2a69bd2f38235fabdd0e726406dc82e46baa837b65f8e137cf711a0b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_18", "Checksum": "1f9f6eb2c6239cb9c4d2901c98b9ba9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.06.2003 SB 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 03 18 (nicht mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wakker.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nder S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001\nChur, Berufungsklägerin,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 24. April 2003, mitgeteilt am\n29. April 2003, in Sachen des A., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz,\n\nbetreffend vorsätzliches Fahren im angetrunkenen Zustand,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A. wurde am 25. Januar 1938 in B. geboren, wo er zusammen mit\nsechs Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs und während sechs Jahren die Pri-\n2\n\nmarschule besuchte. Nach dem frühen Tode seines Vaters arbeitete er bereits als\nZwölfjähriger in der Landwirtschaft und bei verschiedenen Unternehmen, um einen\nBeitrag an den Lebensunterhalt der Familie zu leisten. Im Alter von 16 Jahren reiste\nA. das erste Mal in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge während sechs Jahren\nim H. und in I. für die Firma D. als Handlanger und Lastwagenchauffeur. Im Jahre\n1960 trat er bei der E., eine Stelle als Lastwagenchauffeur an. Drei Jahre später\nwechselte er zum Taxiunternehmen F., um als Taxichauffeur zu arbeiten. Im Dezember 1969 konnte A. drei Taxifahrzeuge erwerben und ist seither selbständig erwerbend. Zusammen mit den Gebrüdern F. gründete er 1977 die Aktiengesellschaft\n„F.“, welcher er als Geschäftsführer vorsteht. Die AG beschäftigt derzeit zwei ständige Mitarbeiter; während der Wintersaison werden bis zu sieben Angestellte beschäftigt. 1963 verheiratete sich A. mit C. und erwarb im Jahre 1977 das Schweizer\nBürgerrecht. Seine Ehe mit C. blieb kinderlos und wurde 1993 geschieden. Seit\n1996 lebt A. jedoch wieder mit seiner geschiedenen Frau zusammen.\n\nGemäss Angaben der Steuerverwaltung Graubünden ist A. für die Steuerperiode 1999/2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 24'100.— veranlagt; steuerbares Vermögen besitzt er keines. Auch Schulden hat er eigenen Aussagen zufolge\nkeine.\n\nIm schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit einer Vorstrafe verzeichnet.\nAm 11. April 1997 verurteilte ihn der Kreisgerichtsausschuss Surses wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, Verstoss gegen Art. 2 Abs. 4 VRV und Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 ARV2 zu\n60 Tagen Gefängnis und Fr. 300.— Busse.\n\nGemäss SVG-Massnahmeregister (ADMAS) musste das Strassenverkehrsamt Graubünden A. den Führerausweis dreimal entziehen: am 7. November 1989\nwegen Angetrunkenheit (bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,84\nGewichtspromillen) für zwei Monate, am 26. September 1992 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wiederum für zwei Monate und am 9. September 1996 schliesslich wegen neuerlicher Angetrunkenheit (bei einer Blutalkoholkonzentration vom\nmindestens 3.04 Gewichtspromillen) für neun Monate. Im Leumundsbericht der\nKantonspolizei Graubünden vom 19. Oktober 2002 wird A. ein guter Ruf und Leumund attestiert. Über seine Person und sein Verhalten sei nichts Nachteiliges bekannt. Die polizeilichen Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er nur selten in\nRestaurants oder Bars anzutreffen sei.\n3\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2003 folgender Sachverhalt zugrunde:\n„Am Donnerstag, 8. August 2002, um ca. 10.45 Uhr, begab sich A.\ngemeinsam mit Freunden aus dem J. ins Restaurant K. in L., wo er ca.\n2 bis 3 dl Weisswein trank. In der Folge setzte er sich ans Steuer seines Taxis der Marke Mercedes, xxx., und fuhr nach M., wo er einen\nGast abholte, um ihn nach L. zu fahren. Vor dem Kleidergeschäft N.\nliess A. den Gast aussteigen und fuhr weiter in Richtung Schulhausplatz, wo er von Polizeibeamten der Kantonspolizei O. angehalten und\nkontrolliert wurde. Da der Verdacht bestand, dass er sein Fahrzeug\nunter Alkoholeinfluss gelenkt hatte, wurde er einem Alcotest und anschliessend einer Blutprobe im Spital O. unterzogen. Die Blutanalyse\nergab für den Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration\nvon mindestens 0.82 Gewichtspromille.“\n\nC. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November\n2002 wurde A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV mit 50\nTagen Gefängnis und Fr. 400.— Busse bestraft. Gegen dieses am 18. November\n2002 mitgeteilte Strafmandat liess er am 21. November 2002 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben.\n\n"}