Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung SB 03 17 von A. wird abgewiesen. 2. Die Berufung SB 03 15 von B. wird teilweise gutgeheissen, die Erläuterung vom 9. Mai 2003 wird aufgehoben und das angefochtene Urteil wird wie folgt ergänzt: Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und A. wird unter Vorbehalt eines Nachklagerechts verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. 3. Die Berufung SB 03 28 von A. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.