Die Ausführungen der Opferhilfe-Beratungsstelle vermögen den Anschein eines möglichen Interessenskonfliktes nicht vollkommen aus dem Weg zu räumen. So sind sowohl die Opferhilfe-Beratungsstelle als auch das kantonale Sozialamt, welches die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche beurteilt und dem Opfer ausrichtet, Teile des kantonalen Sozialdienstes (vgl. 1 f. VVzOHG und Art. 9 Sozialhilfegesetz). Im vorliegenden Fall jedoch kann der Opferhilfe-Beratungs-stelle kein solcher Konflikt angelastet werden, da die Berufungsklägerin die jeweiligen Rechtsschriften mitunterzeichnet oder gar selber verfasst hat (vgl. Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 und Berufung vom 25. April 2003).