Im Interesse der jeweiligen Schadenersatzforderungen sei es daher sinnvoller, einen unabhängigen Anwalt einzuschalten (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, S. 14.). Die Opferhilfe-Beratungsstelle bestreitet das Vorliegen eines solchen Interessenskonflikts vehement. Sie sei lediglich für die Sofort- und übrige Hilfe zuständig, die Genugtuung und Entschädigung hingegen sei Aufgabe der Opferhilfe-Fachstelle. Es handle sich dabei um zwei völlig unterschiedliche und unabhängige Stellen (vgl. Berufung von B. vom 25. April 2003, S. 5).