Dies rührt daher, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO das Recht zusteht, ein angefochtenes Urteil im Rahmen der - entsprechend den Berufungsanträgen - umfassenden materiellen Beurteilung auch zu ergänzen. A. stand somit mit dem Rechtsmittel der (ohnehin ergriffenen) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2003 ein ausreichendes Instrument zur Verfügung, um sich Klarheit über die Begründetheit der gegenparteilichen Adhäsionsklage zu verschaffen – des Erläuterungsgesuches und der nachfolgenden Berufung gegen die Erläuterung hätte es somit nicht bedurft. 38